Erbschaftsteuer

Steuern sparen im Leistungsfall

Leistungsfall und Erbschaftsteuer

Ansprüche oder Leistungen aus Lebens- und Rentenversicherungen und ggf. Zusatzversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie beim Tod des Versicherungsnehmers vererbt werden.

Freigrenzen werden z.B. nach Verwandtschaftschaftsgrad oder Familienstand unterschieden. Sind die Personen etwa verheiratet, hat der Begünstigte den Vorteil einer hohen Freigrenze. Bei Lebensgemeinschaften oder anderen Versorgungsverhältnissen besteht diese erhöhte Freigrenze jedoch nur bedingt.

 

Versicherungsnehmer = Begünstiger

Für solche Fälle kann es von Vorteil sein, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig der Begünstigte ist - also die Versicherungssumme erhält. Denn erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig.

Beispiel: Ihre Partnerin soll abgesichert werden. Dann sollte sie selbst den Vertrag abschließen - also Versicherungsnehmer sein - und auch die Beiträge zahlen. Als versicherte Person werden Sie eingetragen. Die Versicherungssumme unterliegt im Todesfall so nicht der Erbschaftsteuer.

Ist eine gegenseitige Absicherung geplant, schließt jeder einen Vertrag ab und benennt den Partner als versicherte Person.

 

Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein? Welche Laufzeit ist sinnvoll?  Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unseren Fragen und Antworten.

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